Satzung: Drop In Sport

Präambel 

Der Verein Drop In Sport wird von Mitgliedern und dem Umfeld des Vereins Drop In – Forum für interkulturelle und politische Bildung e.V. gegründet mit dem Ziel, die Förderung des Sports von der Bildungs- und Jugendarbeit organisatorisch zu trennen. Drop In Sport ist somit der Schwesterverein von Drop In – Forum für kulturelle und politische Bildung e.V. Jedoch besteht keine finanzielle oder steuerrechtliche Verbindung. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 
(1.) Der am 04.07.2024 gegründete Verein führt den Namen „Drop In Sport“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“. 
(2.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszwecke und Grundsätze der Tätigkeit 
(1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
(2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
(3.) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 
(4.) Der Zweck zu § 2 Abs. 3 wird verwirklicht insbesondere durch: 
a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den vom Verein betriebenen Sportarten nach §2 Abs. 5; 
b) die Förderung des Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Breiten- / Wettkampfsports; 
c) die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen; 
d) die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes; 
e) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes; 
f) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen; 
g) Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern; 
h) die Beteiligungen an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften; 
i) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens; 
j) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden oder durch ihn gepachteten Immobilien, Geräte und sonstiger durch den Verein genutzten Gegenstände. 
(5.) Die vom Verein betriebenen Sportarten sind: 
• Skateboarding 
• WCMX (Wheel Chair Skating) 
• Surfing und Rapid Surfing 
Der Verein behält sich vor weitere Sportarten zu ergänzen, sofern die Förderung dieser Sportarten gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ist. 
(6.) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. 
(7.) Weiterer Satzungszweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und der Jugendhilfe durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der steuerbegünstigten Körperschaft Drop In – Forum für interkulturelle und politische Bildung e.V. 
(8.) Der Satzungszweck zu § 2 Abs. 7 wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Beiträge, Umlagen, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und weiterer erwirtschafteter Überschüsse und Gewinne sowie deren Weiterleitung zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch den Verein Drop In – Forum für interkulturelle und politische Bildung e.V. Die Weiterleitung der Mittel darf ausschließlich erfolgen, solange der begünstigte Verein einen gültigen Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes vorweisen kann. 
(9.) Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. 
(10.) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen. 
(11.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
(12.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(13.) Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.<
(14.) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren. 

§ 3 Mitgliedschaft 
Der Verein besteht aus: 
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres 
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 
c) Ehrenmitgliedern 

§ 4 Gliederung 
(1.) Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand / die Mitgliederversammlung im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen. 
(2.) Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend / geben sich die Abteilungen eigene Ordnungen, die jedoch in Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen. 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 
(1.) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. 
(2.) Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 
(3.) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Es gilt eine Probezeit von 6 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Die Vollmitgliedschaft wird automatisch erreicht, wenn der Vorstand innerhalb der Probezeit nicht gegenteiliges beschließt. Die Mitgliedschaft erlischt durch: 
a) Austritt, 
b) Ausschluss, 
c) Tod, 
d) Löschung des Vereins (die Mitgliedschaft erlischt erst nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten durch den Liquidationsverein). 
(4.) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen drei Monate zum Quartalsende. 
(5.) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen. 
(6.) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. 

§ 6 Rechte und Pflichten 
(1.) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 
(2.) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Solidarität verpflichtet. 
(3.) Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliedsversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann.
(4.) Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. 
(5.) Die Abteilungen dürfen zusätzliche Beiträge in ihrer Abteilungsmitgliederversammlung beschließen. 

§ 7 Maßregelung 
(1.) Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden: a. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse; 
b.) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung; 
c.) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens; 
d.) wegen unehrenhafter Handlungen; 
e.) wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2. Abs. 12. 
(2.) Maßregelungen sind:
(a.) Verweis; 
(b.) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins; 
(c.) Streichung von der Mitgliederliste; 
(d.) Ausschluss aus dem Verein. 
(3.) In den Fällen § 7.1. a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. 
(4.) Im Fall § 7.1. b erfolgt eine Streichung von der Mitgliederliste ohne vorherige Anhörung des Mitgliedes. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt. 

§ 8 Organe 
Die Organe des Vereins sind: 
a) der Vorstand 
b) der Mitgliederversammlung 

§ 9 Die Mitgliederversammlung 
(1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist in Persona und online möglich und beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: 
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, 
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, 
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes, 
d) Wahl der Kassenprüfer, 
e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten, 
f) Genehmigung des Haushaltsplanes, 
g) Satzungsänderungen, 
h) Beschlussfassung über Anträge, 
i) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7. Abs. 3), 
j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 13. 
(2.) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden. 
(3.) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung in Textform. Mitglieder, die eine E-Mailadresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse bzw. zuletzt bekannte E-Mailadresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt und der beantragte Passus dem ursprünglichen gegenübergestellt werden. 
(4.) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 
(5.) Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 
(6.) Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenndie von stimmberechtigtenAnwesendengefordertwird. Blockwahlen sind auf Antrag des Wahlleiters / Versammlungsleiters und Zustimmung derMitgliederversammlung zulässig.
(7.) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenenMitglied (§ 3a)oder gesetzlichem Vertreter von Mitgliedern vor derVollendung des 18. Lebensjahrs (§ 3b)
b)vom Vorstand
(8.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H.der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(9.) Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand desVereins eingegangen sein. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt.Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1.) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm-und Wahlrecht(aktivesWahlrecht).
(2.) Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder bis zurVollendung des 18. Lebensjahres besitzen Stimm-und Wahlrecht (aktives Wahlrecht).
(3.) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4.) Gewählt werden(passives Wahlrecht)können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
(5.) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11 Vorstand
(1.) DerGesamtvorstand besteht aus:
a.) dem Vorsitzenden,
b.) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c.) bis zu 6 Beiräten.
(2.) Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheitentscheidet die Stimme desVorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht dieAngelegenheiten des Vereins,dieTätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung überseine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kannverbindliche Ordnungen erlassen.
(3.) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a.) der Vorsitzende,
b.) der stellvertretende Vorsitzende.
(4.) Gerichtlich und außergerichtlich vertretender Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende den Vereinausschließlich gemeinsam.
(5.) Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeitaus, so wählt dieMitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.Kann dieseMitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.
(6.)Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
(7.) Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolleangefertigt, die vomVorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 12 Aufwendungsersatz
Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGBfür solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattungsetzt die vorherigeAuftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgtnurin dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch diegesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.

§ 13 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitgliederwerden bis zum Widerrufdurch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzenStimmrecht und sind von derEntrichtung von Beiträgen befreit.

§ 15 Auflösung 
(1.) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. 
(2.) Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen. 
(3.) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an Drop In – Forum für interkulturelle und politische Bildung e.V., sofern der genannte Verein zu diesem Zeitpunkt besteht und weiterhin steuerbegünstigte Zwecke gem. §19 AO verfolgt, andernfalls an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. 

§ 16 Ergänzungsermächtigung 
Der Vorstand wird ermächtigt, Ergänzungen und Änderungen in der Satzung vorzunehmen, soweit das zuständige Amtsgericht die Eintragung in das Vereinsregister verweigert und soweit das zuständige Finanzamt eine positive Bescheidung nach §60a AO davon abhängig macht.