Satzung: Drop In – Forum für interkulturelle und politische Bildung 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und heißt „Drop In – Forum für interkulturelle und politische Bildung“. 
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin. 
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist
a.) die Förderung der Volksbildung; 
b.) die Förderung der Jugendhilfe; 
c.) die Förderung von Kunst und Kultur; 
d.) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Geflüchtete, Kriegsopfer und Menschen mit Behinderung; 
e.) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und der interkulturellen Verständigung; 
f.) die Förderung des Sports; 
g.) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens. 

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a.) die Konzeption und Durchführung von Projekten im Bereich der politisch-historischen Bildung sowie der Kultur- und Kunstvermittlung (insbesondere zu §2 Abs. 1 a, c, e und g). Diese Projektarbeit findet im Rahmen von pädagogischen Workshops, Ausflügen, Informationstagungen, Fortbildungen, Reisegruppen, Projekttagen u.ä. statt; 
b.) das Schaffen von inkludierenden Freizeit- und Bildungsangeboten für geflüchtete Menschen, Menschen mit Behinderung sowie Kinder und Jugendliche im Allgemeinen (insbesondere zu §2 Abs. 1 b, d und f). Beispielhaft zu nennen sind hier sportliche Freizeitaktivitäten in Tandem-Gruppen, Sprach-Ferienschulen, dauerhafte AG-Angebote an Schulen mit Willkommensklassen bzw. hohem Anteil von SchülerInnen nichtdeutscher Herkunft sowie die Durchführung von Freizeitprogrammen, innerhalb derer männlich dominierte Sportarten und Subkulturen gezielt für Mädchen und Frauen geöffnet werden; 
c.) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen insbesondere in den Sportarten Skateboarding, Selbstverteidigung, Yoga und WCMX (insbesondere zu §2 Abs. 1f). Die Förderung gilt insbesondere dem Kinder- und Jugendsport sowie dem Breitensport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen. Der Verein unternimmt die Durchführung von Jugend-Sportveranstaltungen und die Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern. Er fördert Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Steigerung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens. Der Verein erstellt Hilfsmittel zur sportlichen Nutzung (beispielsweise Skateboardrampen), deren Instandhaltung und Instandsetzung er übernimmt. 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

§ 4 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind 
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden. 
a.) der Vorstand (§7) 
b.) die Mitgliederversammlung (§6) 

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann auf schriftlichen Antrag ordentliches Mitglied oder Fördermitglied werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Mit Erwerb der Mitgliedschaft werden die Satzung, insbesondere die Ziele des Vereins und die Rechte und Pflichten der Mitglieder anerkannt. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. 
(2) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist ermächtigt, den Mitgliedsbeitrag in Einzelfällen zu ermäßigen oder zu erlassen. 
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, freiwilligem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Ein Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch formlose schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand. 
(4) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt (z.B. Nichtzahlen des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied ausschließlich der Gang vor die ordentlichen Gerichte offen. Ein entsprechender Antrag ist binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss rechtshängig zu machen. 
(5) Ehrenmitglieder: Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten außerhalb oder innerhalb des Vereins ernannt werden, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. In jeglicher anderer Hinsicht genießen sie dieselben Rechte und obliegen denselben Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a.) die Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Organe, 
b.) die Aufnahme neuer Mitglieder, 
c.) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, 
d.) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, 
e.) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliederbeitrages, 
f.) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, 
g.) die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

(2) Der Vorstand lädt schriftlich oder in Textform zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Die Einberufungsfrist beginnt mit Absendung der Einladung an die durch das Mitglied dem Verein zuletzt benannte Anschrift oder E-Mail-Adresse. 
4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 
(5) Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch Handzeichen Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Ordentliche Mitglieder erlangen mit Ablauf von 24 Monaten nach deren Aufnahme in den Verein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. 
(6) Satzungsänderungen, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, in dem insbesondere die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Das Protokoll ist entweder vom Schriftführer oder dem zu Beginn der Versammlung gewählten Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 30 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden. 

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Diese sind
a.) der erste Vorsitzende, 
b. der zweite Vorsitzende, 
(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam außergerichtlich und gerichtlich vertreten. 
(3) Der Vorstand ist verantwortlich für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu den Verantwortlichkeiten des Vorstandes zählen insbesondere:
a.) die Führung der laufenden Geschäfte, 
b.) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 
c.) die Verwaltung des Vereinsvermögens, 
d.) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, 
e.) die Buchführung, 
f.) die Erstellung des Jahresberichts, 
g.) die Vorbereitung und 
h.) die Einberufung der Mitgliederversammlung. 
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Der Vorstand bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig. 
(5) Jedes Mitglied des Vorstandes kann bei Vorliegen eines gewichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder von seinem Amt abberufen werden. 
(6) Der Vorstand ist berechtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Gericht oder dem Finanzamt aus formalen Gründen verlangt werden. 
(7) Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben und Beiräte zu ernennen. 
(8) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Angelegenheiten zu beauftragen. Dieser unterliegt der Weisung und Aufsicht des Vorstandes. Er kann dem Vorstand angehören. Er gilt als besonderer Vertreter im Sinne des §30 BGB. Der Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des §181 BGB nicht befreit werden. 
(9) Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn er nicht vollständig besetzt ist. Der Vorstand bleibt bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand beschlussfähig. (3) Der Vorstand kann einen Kassenprüfer ernennen, der nicht Vorstandsmitglied ist. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. 

§ 8 Kassenprüfung 
(3) Der Vorstand kann einen Kassenprüfer ernennen, der nicht Vorstandsmitglied ist. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. 

§ 9 Auflösung/ Aufhebung / Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Organisation Wadi e.V. (Steuernummer 47 250 87000, Finanzamt Frankfurt/M. V – Höchst), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 
(2) Als Liquidatoren werden der erste und der zweite Vorsitzende bestellt.